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Statuten

Folgend die Statuten des Basel Running Club

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Verein BASEL RUNNING CLUB besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel-Stadt. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und seine Organe eh­renamtlich tätig sind, bezweckt die Förderung des Laufsports, insbesondere des Langstreckenlaufsports. Das Training soll sowohl gesundheitsorientierte Sportler als auch Leistungssportler ansprechen. Die Freude am Sport steht im Zentrum der Ver­einsaktivitäten.

Insbesondere verfolgt der Verein folgende Interessen und Ziele:
• Angebot eines attraktiven und leistungsgerechten Lauftrainings
• Unterstützung seiner Mitglieder bei Wettkämpfen
• Organisation von eigenen Wettkämpfen
• Mithilfe bei organisierten Wettkämpfen Dritter
• Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit
• Organisation von Trainingslagern

Der Verein ist offen für eine Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit an­deren Vereinen und Verbänden.
Der Verein kann sich aus technischen und organisatorischen Belangen in Sektionen aufteilen, wenn es dem Vereinszweck dienlich ist

2.1 · Ethik

Der Verein BASEL RUNNING CLUB setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er – sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der Verein BASEL RUNNING CLUB anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports (siehe Anhang) und verbreitet deren Prinzipien in seinem Verein.

2.2 · Doping

Doping widerspricht den fundamentalen Prinzipien des Sports sowie der medizinischen Ethik und stellt ein Gesundheitsrisiko dar. Aus diesen Gründen ist es verboten. Der Verein BASEL RUNNING CLUB und seine Mitglieder unterstehen dem Doping­ Statut von Swiss Olympic (nachfolgend: Doping-Statut) und dessen Ausführungsbe­stimmungen. Als Doping gilt jede Verletzung der Artikel 2.1 – 2.10 des Doping­ Statuts.
Für die Beurteilung von Verstössen gegen die anwendbaren Anti-Doping­ Bestimmungen ist die Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic (nach­ folgend Disziplinarkammer) zuständig. Diese wendet ihre Verfahrensvorschriften an und spricht die im Doping-Statut bzw. im Reglement des allenfalls zuständigen Inter­nationalen Verbandes festgelegten Sanktionen aus. Gegen die Entscheide der Dis­ziplinarkammer kann unter Ausschluss der staatlichen Gerichte an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne rekurriert werden.

3. Mittel

3.1 · Vereinsvermögen

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
• Mitgliederbeiträge
• Erträge aus eigenen Veranstaltungen
• Erträge aus Vorträgen
• Erträge aus Kursangeboten
• Erträge aus spezifischen Trainingsangeboten für Dritte
• Vereinsvermögen und seine Erträge
• Subventionen
• Erträge aus Leistungsvereinbarungen
• Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge zu ermässigen oder zu erlassen. Aktivmitglie­der bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Gönnermitglieder bezahlen mindestens einen Jahresbetrag, der dem eines Aktivmitglieds entspricht. Die Mitgliederbeiträge sind im Anhang als integrierender Bestandteil der Statuten festgehalten.

Die Untersektion Basel Running Club Athletics selbst und dessen Mitglieder sind vom Beitrag befreit, die Mitglieder müssen aber den gleichen Mitgliederbeitrag wie Aktivmitglieder beim Basel Running Club beim Basel Running Club Athletics bezahlen.

Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Die Mitgliederversammlung kann ausserordentliche Beiträge beschliessen.

3.2 · Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausge­schlossen.

Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder ha­ben sich entsprechend selber zu versichern.

4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April.

5. Mitgliedschaft

5.1 · Mitgliederkategorien

• Aktivmitglieder
• Passivmitglieder
• Gönnermitglieder
• Ehrenmitglieder
• Untersektionen

5.2 · Vorbestimmungen

Der Vorstand definiert vor jeder Mitgliederversammlung welches Mitglied definitiv als Aktivmitglied oder Ehrenmitglied mit voller Stimmberechtigung gezählt werden kann. Somit wird gewährleistet, dass als Aktivmitglied oder Ehrenmitglied mit voller Stimm­berechtigung nur Mitglieder in Betracht kommen, welche sich aktiv am Trainingsbetrieb oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Trainingsbetrieb beteiligt haben. Wird ein Aktivmitglied oder Ehrenmitglied vom Vorstand bezüglich nicht Erfüllung dieses Kriteriums zum Passivmitglied zurückgestuft oder ihm das volle Stimmrecht entzogen, muss er dies dem betroffenen Mitglied spätestens anlässlich der Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich und begründet mitteilen.

Das Mitglied hat die Möglichkeit den Herabstufungsentscheid mittels schriftlich be­i begründeter Einsprache anzufechten und an die bevorstehende Mitgliederversammlung weiterzuziehen. Bei dieser entscheiden die Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder mit vollem Stimmrecht abschliessend.

Bleibt die Rückstufung des Aktivmitglieds für das betroffene Vereinsjahr bestehen, wird dem betroffenen Mitglied die Differenz des Mitgliederbeitrages zwischen Aktiv­ und Passivmitgliedschaft erstattet. Das Mitglied kann für das Folgejahr seine Mitglie­ derkategorie, für welche es sich qualifizieren möchte, wiederum selbst wählen.

5.3 · Aktivmitglied

Aktivmitglieder sind diejenigen Mitglieder, welche am Trainingsbetrieb oder in unmit­telbarem Zusammenhang mit dem Trainingsbetrieb des Vereins aktiv teilnehmen. Sie starten an Wettkämpfen für den Verein BASEL RUNNING CLUB

Als Aktivmitglied mit voller Stimmberechtigung kann jede natürliche Person aufgenommen werden.

Aktivmitglieder dürfen über alle Geschäfte an der Mitgliederversammlung abstimmen.

5.4 · Passivmitglied

Passivmitglieder sind diejenigen Mitglieder, welche nicht aktiv am Trainingsbetrieb oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Trainingsbetrieb des Vereins teil­nehmen. Sie unterstützen und fördern jedoch die Ziele des Vereins.

Als Passivmitglied mit eingeschränktem Stimmrecht kann jede natürliche Person aufgenommen werden.

Passivmitglieder dürfen über alle Geschäfte abstimmen, ausgenommen davon sind jegliche Geschäfte, welche im Zusammenhang mit dem aktiven Trainingsbetrieb ste­hen. Diese Geschäfte werden von Natur oder von ihrem Sachverhalt aus durch sich selbst oder vom Vorstand vor der Abstimmung entsprechend als solche definiert.

5.5 · Gönnermitglied

Gönnermitglieder sind diejenigen Mitglieder, welche den Verein mit einem Gönnerbeitrag unterstützen und fördern.

Als Gönnermitglied ohne Stimmrecht kann jede natürliche und juristische Person aufgenommen werden.

5.6 · Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann auf begründeten Antrag des Vorstandes, Personen, welche sich um den Verein oder dem Laufsport besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Für die Unterscheidung über das volle und das eingeschränkte Stimmrecht, wird die gleiche Regelung, wie sie zwischen Aktiv- und Passivmitgliedern gemacht wird, hin­zugezogen.

5.7 · Untersektionen

Dem Verein können Untersektionen mit eigenen Statuten angegliedert werden. Der Vereinspräsident hat an den Untersektionsversammlungen Stimmrecht.

Die Sektionen sind an die Statuten, Reglemente und Weisungen des Stammvereins gebunden. Die Statuten der Sektionen sind dem Vorstand des Stammvereins zur Genehmigung zu unterbreiten.

5.7.1 · Untersektion Verein Basel Running Club Athletics

Mitglieder der Untersektion Basel Running Club Athletics werden bei dessen Eintritt beim Stammverein Basel Running Club automatisch zu Aktivmitgliedern gemäss Punkt 5.3. Die Mitgliedschaft gilt jeweils für ein Vereinsjahr.

5.8 · Eintritt

Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Beitrittsgesuch durch den Vorstand und / oder durch den Beitritt in die Untersektion Basel Running Club Athletics. Die Mitgliedschaft kann ab dem Jahr erworben werden, in welchem das 16. Altersjahr vollendet wird. Der Vorstand ist ermächtigt, ein Beitrittsgesuch ohne Angabe einer Begründung abzulehnen.

5.9 · Austritt

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr ist vollumfänglich zu entrichten.

5.10 · Ausschluss

Wer seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt, den Statuten, Reglementen, Vereins- oder Vorstandsbeschlüssen zuwiderhandelt, oder durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins oder dem Sport allgemein schadet, kann nach Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitgeteilt.

Das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen Einsprache einlegen und diese an die nächste Mitgliederversammlung weiterziehen. Diese ent­scheidet endgültig.

5.11 · Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Rechnungsrevisoren

7. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins BASEL RUNNING CLUB ist die Mitgliederversamm­lung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens Ende Juni statt.

7.1 · Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Wahl der Stimmenzähler
• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
• Genehmigung des Jahresberichtes
• Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsrevisoren
• Entlastungserteilung an Vorstand und Rechnungsrevisoren
• Mutationen Ehrungen
• Änderung der Statuten
• Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren (jeweils einzeln)
• Genehmigung des Budgets und der Jahresbeiträge
• Behandlung der Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
• Verschiedenes
• Auflösung des Vereins
• Entscheid über Ausschlüsse der Mitglieder
• Beschlussfassung über alle weiteren ihr durch das Gesetz und durch die Sta­tuten zugewiesenen beziehungsweise ihr durch den Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.

Die Mitgliederversammlung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen befugt, die ihr zustehenden Kompetenzen an den Vorstand zu delegieren.

8. Einberufung a.o. Mitgliederversammlung

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausser­ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Ver­sammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

8.1 · Einberufung Traktandierung und Leitung

Zur ordentlichen sowie ausserordentlichen Mitgliederversammlung werden die Mit­glieder mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Für eine gültige Email-Adresse ist jedes Mitglied selbst verantwortlich.
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet.

9. Abstimmungen und Wahlen

9.1 · Erläuterungen zu den Arten von-Mehrheiten Absolute Mehrheit:

Ein Antrag oder ein Kandidat benötigt eine Stimme mehr als die Hälfte der anwe­senden gültigen Stimmen, (inklusive Enthaltungen, sie werden wie Nein-Stimmen behandelt)

Relatives Mehr:

Es reicht, wenn ein Antrag oder ein Kandidat die meisten Stimmen auf sich vereinigt (Ungültige Stimmen, Enthaltungen und Absente werden ignoriert).

Qualifizierte Mehrheit:

Geht über die einfache Mehrheit, also über die Hälfte der anwesenden gültigen Stimmen hinausgehende Mehrheit, in Form einer 2/3- oder 3/4-Mehrheit (inkl. Enthal­tungen, sie werden wie Nein-Stimmen behandelt).

9.2 · Stimmrecht und Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat abhängig von dem ihm gewährten Stimmrecht durch seine Mit­gliedschaft eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit dem relativen Mehr, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Statu­ten. Im Falle von Stimmengleichheit bei Abstimmungen über Sachgeschäfte gilt der Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr. Es sind alle Stimmberechtigten wählbar.
Abstimmungen und Wahlen geschehen offen, eine Durchführung einer geheimen Wahl erfolgt nur, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangen.

Die Mitgliederversammlung kann nur die auf der Tagesordnung verzeichneten Geschäfte sowie an der Versammlung gestellten Anträge, die damit unmittelbar zusammenhängen behandeln.

Statutenänderungen und eine Auflösung des Vereins müssen als Traktandum angekündigt worden sein. Sie benötigen eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten.

Über die Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.

10. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal 9 Mitgliedern.
Diese werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Ersatzwahl gilt bis zum Ende der Amts­zeit des ersetzten Vorstandsmitglieds.
Falls ein Vorstandmitglied zurücktritt oder sich nicht mehr zur Wahl stellen will, teilt er dies rechtzeitig, mindestens aber 2 Monate vor der nächsten ordentlichen Mitglieder­versammlung dem Vorstand schriftlich mit.
Falls sich jemand für die Wahl in den Vorstand zur Verfügung stellen möchte, was im Zuge einer Abwahl eines Vorstandmitglieds steht, hat dieser sein Begehren ebenfalls frühzeitig und analog der Einreichung der Traktandierungsanträge bis spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand mitzuteilen, um sich von diesem offiziell für die Wahl aufstellen zu lassen.
Obenstehende Regelung gilt nicht im Falle einer bereits vor der Mitgliederversamm­lung vorhandenen und zu besetzenden Vakanz im Vorstand.
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstands­mitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Diese muss einstimmig erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident eine zweite Stimme für den Stichentscheid. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10.1 · Aufgaben und Kompetenzen

• Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
• Führung des Vereins nach den Grundsätzen der Statuten
• Umsetzung der von der Vereinsversammlung getroffenen Beschlüsse
• Er erlässt Reglemente
• Erarbeitung des Jahresbudget
• Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen, Kommissionen) einsetzen
• Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemes­sene Entschädigung anstellen oder beauftragen
• Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
• Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

10.2 · Ressorts

a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Administration
e) Techn. Leiter
f) Sportlicher Leiter
g) Veranstaltungen
h) Mitgliedervertretung
i) Kommunikation

Eine Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber.

11. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Sie müssen nicht zwingend Mitglied des Vereins sein.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

12. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen ver­ wandten wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 08.06.2017 angenom­men und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Basel, den 08.06.2017

Anhänge

Anhang 1

Ethik-Charta des Schweizer Sports
Die aktuelle Ethik-Charta des Schweizer Sports kann unter folgendem Link herunter­ geladen werden:
http://www.swissolympic.ch/Ethik/Ethik-Charta-3/Die-neun-Prinzipien-der-Ethik­ Charta-im-Sport

Anhang 2

Mitgliederbeiträge Verein BASEL RUNNING CLUB

Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten des Vereins BASEL RUN­NING CLUB.

Die Vereinsversammlung vom 08.06.2017 hat die Mitgliederbeiträge mit Wirkung ab 01.05.2017 wie folgt festgesetzt:

Aktivmitglieder: Fr. 100.00 (neu ab 2022: inkl. Vereinsshirt)
Passivmitglieder: Fr. 50.00
Mitglieder Basel Running Club Athletics: vom Beitrag befreit (Mitgliederbeitrag wird in gleicher Höhe wie Aktivmitglieder beim Basel Running Club Athletics eingezogen).
Gönnermitglieder: mind. Beitrag Aktivmitglieder
Ehrenmitglieder: vom Beitrag befreit
Die Mitgliederbeiträge verstehen sich als Jahresbeitrag für ein Vereinsjahr. Die Mitgliederbeiträge werden nach Eintritt pro rata nach Anzahl Monaten berechnet.

Seit dem Vereinsjahr 2023 sind sowohl Vorstandsmitglieder als auch Gruppenleiter vom Beitrag befreit, solange sie die jeweilige Funktion ausüben.

Lizenzen im Leistungssport

Sportlerinnen, die an offiziellen Wettkämpfen und Meisterschaften in der Leichtathle­tik teilnehmen, werden der Untersektion, dem Verein BASEL RUNNING CLUB Athletics, angegliedert. Es gelten dessen Statuten bezüglich Bezug und Kosten der Lizenzen.

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